b. Verdacht der
Seuche ober
der Ansteckung.
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§. 72.
Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere
Verbreitung der Lungenseuche in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine
Revision sämmtlicher Rindviehbestände des Ortes oder einzelner Ortstheile durch
den beamteten Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet werden.
§. 73.
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruches oder des Seuchenverdachtes
in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die
sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdächtigen
Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anzuordnen. Von dieser
Anordnung, welche dem Besitzer des Rindviehes oder dem Vertreter des Besitzers
durch protokollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat
der beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen.
Zugleich hat der beamtete Thierarzt in seinem Berichte an die Polizei-
behörde die erkrankten, die der Seuche verdächtigen, sowie die übrigen auf dem
Seuchengehöfte befindlichen Thiere näher zu bezeichnen.
§. 74.
Der Rindviehbestand eines bisher seuchefreien Gehöftes ist unter polizeiliche
Beobachtung zu stellen, wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist:
1. daß sich unter dem Viehbestande ein Thier befindet, welches innerhalb
der letzten sechszig Tage mit einem der Ansteckung verdächtigen Thiere
in Berührung gewesen ist, oder
2. daß sich unter dem Viehbestande ein der Seuche verdächtiges Thier
befindet, oder
3. daß innerhalb der letzten sechszig Tage sich unter dem Viehbestande ein
der Seuche verdächtiges Thier befunden hat.
Die polizeiliche Beobachtung soll sich auf eine Frist von sechszig Tagen er-
strecken, welche im Falle zu 1 mit dem Tage beginnt, an welchem das Thier mit
dem der Ansteckung verdächtigen Thiere zuletzt in Berührung gewesen ist, im Falle
zu 2 mit dem Tage, an welchem die verdächtigen Krankheitserscheinungen fest-
gestellt sind, und im Falle zu 3 mit dem Tage, an welchem das der Seuche
verdächtige Thier aus dem Viehbestande entfernt ist.
Wird der Verdacht durch weitere Ermittelungen des beamteten Thierarztes
vor Ablauf der sechszigtägigen Frist beseitigt, so muß die Beobachtung sofort
wieder aufgehoben werden.
§. 75.
Die Polizeibehörde hat von dem beamteten Thierarzte ein Verzeichniß des
unter Beobachtung gestellten Rindviehbestandes aufnehmen zu lassen und den
Besitzer oder dessen Vertreter anzuhalten:
anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, welche
für die unter Beobachtung gestellten Thiere bestimmt sind; auch ohne