Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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7. gemeinschaftliche Schafwäschen dürfen von den der Sperre unterworfenen 
Schafen nicht benutzt werden; 
8. Personen, welche der Sperre unterworfene Schafe geschoren haben, 
dürfen innerhalb der nächstfolgenden acht Tage mit anderen Schafen 
nicht in Berührung kommen; 
9. Wolle darf aus dem Seuchengehöfte nur dann ausgeführt werden, 
wenn sie in festen Säcken verpackt ist; 
10. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen 
aus dem Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustande 
ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an 
eine Gerberei erfolgt. 
§. 98. 
Die Polizeibehörde hat die sofortige Impfung aller zur Zeit noch seuche- 
freien Stücke der Herde anzuordnen, in welcher die Pockenseuche festgestellt ist. 
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für 
die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gut- 
achten des beamteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe, oder 
auf andere äußere Verhältnisse die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. 
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der 
Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln 
getroffen sind, welche die Abschlachtung der noch seuchefreien Stücke der Herde 
innerhalb zehn Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruches sichern (§. 46 
des Gesetzes). 
§. 99. 
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung, oder ist nach den örtlichen 
Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten 
Schafherden nicht auszuschließen, so kann die Polizeibehörde die Impfung der 
von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe 
anordnen (§. 47 des Gesetzes). 
§. 100. 
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln 
den pockenkranken gleich zu behandeln (§. 48 des Gesetzes). 
§. 101. 
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen unter Aufsicht 
des beamteten Thierarztes erfolgen, sofern sie nicht von ihm selbst ausgeführt 
wird (§. 23 des Gesetzes). Die Polizeibehörde hat im ersteren Falle den beamteten 
Thierarzt zu beauftragen, die geimpften Schafe in der Zeit vom neunten bis 
zwölften Tage nach der Impfung zu untersuchen und, soweit erforderlich, die 
sofortige Nachimpfung derselben anzuordnen.
	        
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