Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

b. Desinfektion. 
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häusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, 
vorausgesetzt, daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisen- 
bahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt 
werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch 
unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Be- 
rührung mit anderen Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung 
der Schafe Kenntniß zu geben. 
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen. 
§. 127. 
Wird die Seuche bei Pferden oder bei Schafherden, welche sich auf dem 
Transporte oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die 
Absperrung derselben bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern 
nicht der Besitzer das Schlachten der Thiere vorzieht. 
Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Thiere mit Genehmigung 
der Polizeibehörde in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. Wenn 
zu diesem Zweck die Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk 
stattfindet, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß 
zu setzen. 
Auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde 
gestatten, daß die auf dem Transporte oder in Gastställen betroffenen räudekranken 
Pferde oder Schafherden zum Zweck der Heilung oder der Abschlachtung nach 
ihrem bisherigen oder einem anderen Standorte gebracht werden, falls die Ge- 
fahr einer Seuchenverschleppung bei dem Transporte durch geeignete Maßregeln 
beseitigt wird. 
§. 128. 
Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutz- 
maßregeln nur in festen Säcken verpackt aus dem Seuchengehöfte ausgeführt 
werden. 
Personen, welche bei der Wollschur räudekranker Schafe verwendet sind, 
dürfen vor einem Wechsel der Kleider oder vor genügender Reinigung derselben 
die Wollschur gesunder Schafe nicht vornehmen. 
§. 129. 
Stallungen oder andere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde 
oder Schafe vorübergehend aufgestellt gewesen sind, oder in welchen die vor der 
Einleitung eines Heilverfahrens getödteten Pferde oder Schafe gestanden haben, 
müssen nach Angabe des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueber- 
wachung desinfizirt werden.
	        
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