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4. Hölzerne Geräthschaften, hölzerne Raufen und Krippen, sowie Bretter-
verschläge sind in dem für nöthig erachteten Umfange abzunehmen.
§. 6.
Zur Reinigung ist im Allgemeinen heißes Wasser zu verwenden. Wo
solches nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck aus-
strömendes kaltes Wasser (§. 2 Nr. 1) benutzt werden. Jedoch sind zur Ent-
fernung angetrockneter Schmutztheile und zur Reinigung solcher Stellen, an
welchen eine Besudelung durch Auswurfstoffe kranker oder verdächtiger Thiere
stattgefunden hat, heißes Seifenwasser oder heiße Lauge mit Putzsand zu ver-
wenden.
Verfahren bei Gebäudetheilen.
§. 7.
1. Holz-, Stein- und Eisentheile sind, sofern sie nicht mit Oelanstrich ver-
sehen sind, gründlich zu scheuern und mit Wasser abzuspülen.
Ist die Oberfläche des Holzwerkes stark zerrissen oder zerfasert, so ist dieselbe
durch Abstoßen einer genügend dicken Schicht zu glätten. Die abgestoßenen Holz-
theile sowie faules, morsches oder sonst unbrauchbares Holzwerk sind zu verbrennen.
2. Von Lehmwänden ist eine genügend starke Schicht abzustoßen. Los-
gelöste Theile des Bewurfes oder Putzes an den Wänden sind zu entfernen.
3. Oelfarbenanstriche und glasirte Thonkacheln sind mit heißem Seifen-
wasser abzuwaschen.
4. Stein-, Klinker- oder Holzpflaster, Beton- oder Asphaltbeläge, sowie
die aus solchem Material hergestellten Gruben, Mulden, Abflußrinnen und Kanäle
sind gründlich zu fegen oder zu scheuern und demnächst mit Wasser abzuspülen.
Erforderlichenfalls ist die oberste Schicht des Bindemittels in den Fugen auszu-
kratzen und durch neues Material zu ersetzen.
5. Schlechtes Pflaster und Holzbeläge aller Art sind abzuheben, die
darunter befindliche Erde ist, soweit dieselbe durch Auswurfstoffe durchfeuchtet ist,
abzugraben. Die Steine, sowie gesundes Holzwerk, in welches die Feuchtigkeit
nicht tief eingedrungen ist, können nach erfolgter Reinigung und Desinfektion
wieder verwendet werden.
6. Von Estrich- und Tennenböden (Lehmschlag und dergleichen) ist die
oberste Schicht abzustoßen und sind die feuchten Stellen auszuheben.
7. Erd- und Sandboden ist, soweit er durch Auswurfstoffe durchfeuchtet
ist, jedenfalls aber 10 Centimeter tief auszuheben.
Verfahren bei Geräthen etc.
§. 8.
1. Hölzerne Fahr- und Stallgeräthe (Wagen, Geschirrtheile, Kübel, Eimer,
Futtersiebe, Truhen, Besen- etc. Stiele, Schuhe und dergleichen) werden gründlich
gescheuert und demnächst mit Wasser abgespült.