Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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2. Eiserne und andere metallene Gegenstände (Ketten, Ringe, Streugabeln, 
Striegeln, Zaumzeug, Maulkörbe, Gefäße, Käfige und dergleichen) werden, sofern 
sie nicht behufs der Desinfektion dem Feuer auszusetzen sind, gründlich geputzt 
und im Wasser abgespült. 
3. Ledertheile (Riemen, Halftern, Gurte, Hundehalsbänder, Zaumzeug, 
Geschirre, Sättel, Polsterüberzüge, Schuhwerk und dergleichen) sind mit heißem 
Seifenwasser oder heißer Lauge abzureiben und demnächst mit Wasser abzuspülen. 
4. Die Reinigung von leinenen, hanfenen (Jute-), baumwollenen und 
wollenen Gegenständen (Decken, Schabracken, Gurte, Halftern, Stricke, Polster- 
überzüge, Kleidungsstücke, Bettzeug und dergleichen) erfolgt durch Auswaschen in 
heißem Seifenwasser oder in heißer Lauge. 
Kleidungs- und Bettstücke, sowie andere Gegenstände, welche auf die an- 
gegebene Art nicht behandelt werden können, sind mindestens drei Tage gründlich 
zu lüften und dabei möglichst oft auszuklopfen und zu bürsten (vergleiche jedoch 
§. 10 Nr. 6). 
5. Haare, Wolle, Polstereinlagen und dergleichen sind, in dünnen Lagen 
ausgebreitet, mindestens drei Tage zu lüften und dabei möglichst oft zu wenden 
und auszuklopfen (vergleiche jedoch §. 10 Nr. 6). 
Desinfektion. 
§. 9. 
Hinsichtlich der Desinfektion selbst sind folgende Bestimmungen maßgebend: 
Unter gewöhnlichen Verhältnissen genügt eine nach Maßgabe der §§. 4 
bis 8 vorgenommene gründliche Reinigung und Lüftung mit nachfolgender Ueber- 
tünchung der Stalldecken, Wände und Geräthschaften, sowie Abschlemmung des 
Fußbodens mit dünner Kalkmilch. Eisentheile sind mit Theer, Lack oder Oelfarbe 
zu bestreichen. Das gleiche Verfahren ist bei Holz- und Steintheilen an Stelle 
der Uebertünchung mit Kalkmilch anwendbar. 
§. 10. 
Ist dagegen der Ansteckungsstoff seiner Natur nach schwer zerstörbar, oder 
erfordert das veterinärpolizeiliche Interesse ein besonderes strenges Vorgehen gegen 
die Seuche, so muß nach der gründlichen Reinigung und Lüftung der Ställe 
folgendes Desinfektionsverfahren angewendet werden. 
1. Die nach §. 4 beseitigten Streumaterialien, Dünger, Futterreste und 
dergleichen werden entweder verbrannt oder vergraben oder untergepflügt. 
2. Futter- und Streuvorräthe, welche in den zu desinfizirenden Räumen 
lagerten, werden, soweit sie nicht als Träger des Ansteckungsstoffes zu vernichten 
(§ 11 Nr. 8) sind, mindestens drei Tage gelüftet und hierbei häufig umgewendet. 
3. Feste Decken und Wände, sowie der Fußboden, einschließlich etwaiger 
Gruben, Mulden, Abflußrinnen und Kanäle, sind mit dicker Kalkmilch oder Chlor- 
kalkmilch zu bestreichen, beziehungsweise zu schlämmen. Eisentheile sind mit fünf- 
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