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2. Eiserne und andere metallene Gegenstände (Ketten, Ringe, Streugabeln,
Striegeln, Zaumzeug, Maulkörbe, Gefäße, Käfige und dergleichen) werden, sofern
sie nicht behufs der Desinfektion dem Feuer auszusetzen sind, gründlich geputzt
und im Wasser abgespült.
3. Ledertheile (Riemen, Halftern, Gurte, Hundehalsbänder, Zaumzeug,
Geschirre, Sättel, Polsterüberzüge, Schuhwerk und dergleichen) sind mit heißem
Seifenwasser oder heißer Lauge abzureiben und demnächst mit Wasser abzuspülen.
4. Die Reinigung von leinenen, hanfenen (Jute-), baumwollenen und
wollenen Gegenständen (Decken, Schabracken, Gurte, Halftern, Stricke, Polster-
überzüge, Kleidungsstücke, Bettzeug und dergleichen) erfolgt durch Auswaschen in
heißem Seifenwasser oder in heißer Lauge.
Kleidungs- und Bettstücke, sowie andere Gegenstände, welche auf die an-
gegebene Art nicht behandelt werden können, sind mindestens drei Tage gründlich
zu lüften und dabei möglichst oft auszuklopfen und zu bürsten (vergleiche jedoch
§. 10 Nr. 6).
5. Haare, Wolle, Polstereinlagen und dergleichen sind, in dünnen Lagen
ausgebreitet, mindestens drei Tage zu lüften und dabei möglichst oft zu wenden
und auszuklopfen (vergleiche jedoch §. 10 Nr. 6).
Desinfektion.
§. 9.
Hinsichtlich der Desinfektion selbst sind folgende Bestimmungen maßgebend:
Unter gewöhnlichen Verhältnissen genügt eine nach Maßgabe der §§. 4
bis 8 vorgenommene gründliche Reinigung und Lüftung mit nachfolgender Ueber-
tünchung der Stalldecken, Wände und Geräthschaften, sowie Abschlemmung des
Fußbodens mit dünner Kalkmilch. Eisentheile sind mit Theer, Lack oder Oelfarbe
zu bestreichen. Das gleiche Verfahren ist bei Holz- und Steintheilen an Stelle
der Uebertünchung mit Kalkmilch anwendbar.
§. 10.
Ist dagegen der Ansteckungsstoff seiner Natur nach schwer zerstörbar, oder
erfordert das veterinärpolizeiliche Interesse ein besonderes strenges Vorgehen gegen
die Seuche, so muß nach der gründlichen Reinigung und Lüftung der Ställe
folgendes Desinfektionsverfahren angewendet werden.
1. Die nach §. 4 beseitigten Streumaterialien, Dünger, Futterreste und
dergleichen werden entweder verbrannt oder vergraben oder untergepflügt.
2. Futter- und Streuvorräthe, welche in den zu desinfizirenden Räumen
lagerten, werden, soweit sie nicht als Träger des Ansteckungsstoffes zu vernichten
(§ 11 Nr. 8) sind, mindestens drei Tage gelüftet und hierbei häufig umgewendet.
3. Feste Decken und Wände, sowie der Fußboden, einschließlich etwaiger
Gruben, Mulden, Abflußrinnen und Kanäle, sind mit dicker Kalkmilch oder Chlor-
kalkmilch zu bestreichen, beziehungsweise zu schlämmen. Eisentheile sind mit fünf-
Reichs-Gesetzbl. 1895. 66