Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 404 — 
welche für die Obduktion und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, 
sich vor und während der Obduktion zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Er- 
mittelungen sind entweder vor den eigentlichen Obduktionsbefunden oder nach den- 
selben, jedoch in allen Fällen getrennt davon, zu Protokoll zu geben. 
§. 7. 
In Fällen, wo ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Unter- 
suchung einzelner Theile abgegeben werden und diese Untersuchung aus äußeren 
Gründen nicht sofort bei der Obduktion erfolgen kann, sind diese Theile zurück- 
zulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen. Sodann ist ein 
motivirtes Gutachten (§. 38 Absatz 2 und 3) über den Fall einzureichen, in 
welchem auch die Zeit, wann die nachträgliche Untersuchung erfolgt ist, angegeben 
und die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde genau beschrieben werden 
müssen. 
Die Obduktion. 
§. 8. 
Für die technische Ausführung der Sektion empfiehlt sich im Allgemeinen 
das in den §§. 9 bis 26 angegebene Verfahren. 
Bei der Tödtung und Zerlegung eines Thieres, dessen Krankheitszustand 
voraussichtlich die Verwerthung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet, 
kann, insoweit dadurch die Feststellung der Krankheit nicht beeinträchtigt wird, 
das beim Schlachten gebräuchliche Verfahren in Anwendung kommen. 
§. 9. 
Die Obduktion zerfällt in zwei Theile: 
1. die äußere Besichtigung, 
2. die innere Besichtigung. 
1. Die äußere Besichtigung. 
§. 10. 
Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im Allgemeinen und 
seine einzelnen Theile. 
Was den Körper im Allgemeinen betrifft, so sind zu ermitteln: 
Alter, Geschlecht, Größe, Farbe der Haare, Abzeichen, Körperbau und 
allgemeiner Ernährungszustand. 
Demnächst sind die einzelnen Theile zu untersuchen. Der Kopf mit seinen 
natürlichen Oeffnungen, der Hals, die Brust, der Bauch, Rücken, Schwanz, 
After, die äußeren Geschlechtstheile, die Milchdrüsen und die Extremitäten. Jeder 
an den genannten Theilen vorgefundene abnorme Zustand ist in Bezug auf Lage, 
Größe, Gestalt und sonstiges Verhalten genau zu prüfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.