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Gatt Bezeichnung Bedingungen,
der ung der nach F. 105d zugelassenen unter welchen
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
30. Gewinnung Bei der Zersetzung des Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten
von
Antimonoxyd.
31. Gewinnung
von
Zinnoxyd.
gonnenen Operationen.
keine Anwendung.
Schwefelantimons durch Säure
die Beendigung der vor 6 Uhr
des vorhergehenden Abends be-
Der Betrieb der Oxydations-
öfen und der kontinuirlichen
Schachtöfen von mehr als sechs-
tägiger Brenndauer. Diese Aus-
nahmen finden auf das Weih-
nachts-, Oster= und Pfingstfest
gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
—
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge-
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
32. Pulver- und
Sprengstoff-L
fabriken.
Die Heizung der Trocken-
raume.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden. ·
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die—
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.