Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

42 
  
  
  
Gatt Bezeichnung Bedingungen, 
der ung der nach F. 105d zugelassenen unter welchen 
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 
1. 2. 3. 
30. Gewinnung Bei der Zersetzung des Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten 
von 
Antimonoxyd. 
31. Gewinnung 
von 
Zinnoxyd. 
gonnenen Operationen. 
keine Anwendung. 
Schwefelantimons durch Säure 
die Beendigung der vor 6 Uhr 
des vorhergehenden Abends be- 
Der Betrieb der Oxydations- 
öfen und der kontinuirlichen 
Schachtöfen von mehr als sechs- 
tägiger Brenndauer. Diese Aus- 
nahmen finden auf das Weih- 
nachts-, Oster= und Pfingstfest 
  
gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 
— 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 
Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge- 
währende Ruhe muß mindestens das Maß der den 
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
  
32. Pulver- und 
Sprengstoff-L 
fabriken. 
  
Die Heizung der Trocken- 
raume. 
  
  
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. · 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die— 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.