Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung
der  Betriebe.

Bezeichnung
der  nach  §.  105d  zugelassenen
Arbeiten.

Bedingungen,
  unter  welchen
die  Arbeiten  gestattet  werden.



1.

2.

3.



27.  Herstellung
von
Bleiweiß,
Kremserweiß,
Mennige  und
bleisauren
Salzen.



Der  Betrieb  der  Oxydationsund

  der  Trockenkammern  mit
Ausnahme  des  Entleerens  und
Beschickens.

Der  Betrieb  der  Laugerei  und
der  Niederschlagsapparate,  mit
Ausnahme  des  Entleerens  und
Beschickens  der  letzteren,  in  Fabriken,

  welche  das  Bleiweiß
(Kremserweiß)  aus  Lösungen
fällen.

Der  Betrieb  der  Mennigeöfen
  und  der  Schmelz-  oder
Röstöfen  zur  Darstellung  bleisaurer
  Salze.

Die  vorstehenden  Ausnahmen
finden  auf  das  Weihnachts-,

Oster-  und  Pfingstfest  keine  Anwendung.



Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
hinsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe
erreichen.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende  Ruhe  hat
mindestens  zu  dauern:
entweder  für  jeden  zweiten  Sonntag  24  Stunden
oder  für  jeden  dritten  Sonntag  36  Stunden
oder,  sofern  an  den  übrigen  Sonntagen  die
Arbeitsschichten  nicht  länger  als  12  Stunden
  dauern,  für  jeden  vierten  Sonntag
36  Stunden.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  Abweichungen
binsichtlich  der  Dauer  der  Ruhezeit  zuzulassen;  dieselbe
  muß  jedoch  für  jeden  Arbeiter  mindestens
die  Gesammtdauer  seiner  auf  die  zwischenliegenden
Sonntage  fallenden  Arbeitszeit  erreichen.

Ablösungsmannschaften  dürfen  je  12  Stunden
nach  und  vor  ihrer  regelmäßigen  Beschäftigung
zur  Arbeit  nicht  verwendet  werden.  Die  denselben
zu  gewährende  Ruhe  muß  mindestens  das  Maß
der  den  abgelösten  Arbeitern  gewährten  Ruhe





erreichen.