Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
 
1. 
39. Herstellung 
organischer 
Farbstoffe und 
ihrer Zwischen- 
produkte. 
 
 
2. 
 
Die Einleitung neuer Opera- 
tionen durch diejenigen Arbeiter, 
welche zu den auf Grund des 
S. 105c Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 
der Gewerbeordnung gestatteten 
Arbeiten ohnehin erforderlich sind. 
Der Betrieb der Krystallisation und der Trockeneinrichtungen. 
 
3. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 
 
   
Die vorstehenden Ausnahmen 
finden auf das Weihnachts-, 
Oster- und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
 
 
E. Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse. 
1. Stearin- 
fabriken. 
 
Der Betrieb der Fettsäuren- 
Destillirapparate. Diese Aus- 
nahme findet auf das Weih- 
nachts-, Oster- und Pfingstfest 
keine Anwendung. 
 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden.
	        
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