§. 7.
Aichungsstellen.
Die Aichung der Meßgeräthe erfolgt durch die Normal--Aichungs-Kommission
oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Aichungsämter, welche hierzu im
Einvernehmen mit der Normal-Aichungs-Kommission ermächtigt werden.
Artikel 2.
Die Bestimmungen im Artikel 1 . 6 treten vier Wochen nach dem Tage
der Verkündung dieser Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, den 8. April 1896.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Hopf.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.