Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

§.  7.
Aichungsstellen.

Die  Aichung  der  Meßgeräthe  erfolgt  durch  die  Normal--Aichungs-Kommission
oder  unter  ihrer  unmittelbaren  Aufsicht  durch  Aichungsämter,  welche  hierzu  im
Einvernehmen  mit  der  Normal-Aichungs-Kommission  ermächtigt  werden.

Artikel  2.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  1  .  6  treten  vier  Wochen  nach  dem  Tage
der  Verkündung  dieser  Bekanntmachung  in  Kraft.

Berlin,  den  8.  April  1896.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Hopf.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.