Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 13. 
Inhalt: Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. S. 145. — Gesetz, betreffend den Abgaben- 
tarif für den Kaiser Wilhelm= Kanal. S. 150. — Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung 
vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung 
angestellten Beamten. S. 151. 
  
  
  
  
(Nr. 2306.) Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Vom 27. Mai 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche für 
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, 
insbesondere über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung 
von Waaren oder gewerblichen Leistungen,  über die Art des Bezuges oder die 
Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß 
oder den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben thatsächlicher Art macht, welche 
geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, 
kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. 
Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen 
gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, 
oder von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht 
werden, soweit die Verbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen 
können. 
Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben 
die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die un- 
richtigen Angaben verursachten Schadens gegen denjenigen, der die Angaben 
gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Der An- 
spruch auf Schadensersatz kann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Ver- 
breiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn dieselben 
die Unrichtigkeit der Angaben kannten. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 26 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1896.
	        
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