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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 14.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das
Etatsjahr 1896/97. S. 153.
(Nr. 2309.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die
Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896/97. Vom 8. Juni 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutz-
gebiete auf das Etatsjahr 1896/97 wird in Einnahme und Ausgabe
für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf 2 000 000 Mark
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1896/97 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 27*
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1896.