Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar in den Fällen der Ziffer 1. 
§. 80. 
Die in dem II., IV. und V. Abschnitte sowie im §. 75 bezüglich der Werth- 
papiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und ausländische 
Geldsorten. 
§. 81. 
Der Artikel 249 d Ziffer 2 des Handelsgesetzbuchs wird aufgehoben. 
§. 82. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1897 in Kraft. 
Die in den §§. 54 bis 65 enthaltenen Vorschriften treten mit dem 
1. November 1896 in Kraft. Mit den bis zum Ende des Jahres 1896 erfolgten 
Eintragungen in das Börsenregister ist nach Beginn des Jahres 1897 gemäß 
§. 65 zu verfahren. 
Die im §. 39 enthaltene Vorschrift tritt mit dem 1. Juli 1896 in Kraft. 
Der Abschluß von börsenmäßigen Termingeschäften (§. 50 Absatz 3) ist 
nur bis zum 1. Januar 1897 gestattet mit der Maßgabe, daß die bis zu diesem 
Tage abgeschlossenen Geschäfte auch bis zu diesem Tage abgewickelt sein müssen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“) den 22. Juni 1896. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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