Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 27. 
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. 
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die 
vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den 
Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein 
solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungs- 
mäßigen Geschäftsführung. 
Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden 
Vorschriften der §§. 664 bis 670 entsprechende Anwendung. 
§. 28. 
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlußfassung nach 
den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§. 32, 34. 
Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben, so genügt die 
Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 
§. 29. 
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in dringen- 
den Fällen für die Zeit bis zur Hebung des Mangels auf Antrag eines Betheiligten 
von dem Amtsgerichte zu bestellen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat. 
§. 30. 
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für 
gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines 
solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm 
zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. 
§. 31. 
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein 
Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch 
eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadens- 
ersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. 
§. 32. 
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand 
oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer 
Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, 
daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlußfassung ent- 
scheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle 
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären. 
§. 33. 
Zu einem Beschlusse, der eine Aenderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit 
von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Aenderung des
	        
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