Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 86. 
Die Vorschriften des §. 26, des §. 27 Abs. 3 und der §§. 28 bis 31, 42 
finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des §. 27 Abs. 3 
und des §. 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere 
daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein 
Anderes ergiebt. Die Vorschriften des §. 28 Abs. 2 und des §. 29 finden auf Stiftungen, 
deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung. 
§. 87. 
Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie 
das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweck- 
bestimmung geben oder sie aufheben. 
Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters thunlichst zu 
berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungs- 
vermögens dem Personenkreise, dem sie zu Statten kommen sollten, im Sinne des 
Stifters thunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung 
ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert. 
Vor der Umwandlung des Zweckes und der Aenderung der Verfassung soll der 
Vorstand der Stiftung gehört werden. 
§. 88. 
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung 
bestimmten Personen. Die Vorschriften der §§. 46 bis 53 finden entsprechende 
Anwendung. 
III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes. 
§. 89. 
Die Vorschrift des §. 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, 
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des 
öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des §. 42 Abf. 2. 
Zweiter Abschnitt. 
Sachen. 
§. 90. 
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. 
§. 91. 
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im 
Verkehre nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
	        
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