Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 218 — 
diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine 
Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. 
Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht- 
berechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 
§. 136. 
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Be- 
hörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungs- 
verbote der im §. 135 bezeichneten Art gleich. 
§. 137. 
Die Befugniß zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch 
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Ver- 
pflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift 
nicht berührt. 
§. 138. 
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. 
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das Jemand unter Aus- 
beutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen sich 
oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvortheile versprechen oder gewähren 
läßt, welche den Werth der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach 
die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen. 
§. 139. 
Ist ein Theil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft 
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Theil vor- 
genommen sein würde. 
§. 140. 
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechts. 
geschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei 
Kenntniß der Nichtigkeit gewollt sein würde. 
§. 141. 
Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen 
hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurtheilen. 
Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im 
Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag 
von Anfang an gültig gewesen wäre. 
§. 142. 
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang 
an nichtig anzusehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.