Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung enthaltenen An- 
gaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, 
so hat der Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, 
als er dazu im Stande sei. 
In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur 
Leistung des Offenbarungseids nicht. 
§. 260. 
Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über 
den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu ertheilen, hat dem Berechtigten 
ein Verzeichniß des Bestandes vorzulegen. 
Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichniß nicht mit der erforder- 
lichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen den 
Offenbarungseid dahin zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, 
als er dazu im Stande sei. 
Die Vorschrift des §. 259 Abs. 3 findet Anwendung. 
§. 261. 
Der Offenbarungseid ist, sofern er nicht vor dem Prozeßgerichte zu leisten ist, 
vor dem Amtsgerichte des Ortes zu leisten, an welchem die Verpflichtung zur 
Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der 
Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er den 
Eid vor dem Amtsgerichte des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts leisten. 
Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Aenderung der Eidesnorm 
beschließen. 
Die Kosten der Abnahme des Eides hat derjenige zu tragen, welcher die 
Leistung des Eides verlangt. · 
§. 262. 
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, daß nur die eine oder 
die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu. 
§. 263. 
Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile. 
Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete. 
§. 264. 
Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der 
Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner 
Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, 
solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Theil empfangen 
hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
	        
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