Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 316. 
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht be- 
stimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Theile zu, welcher die Gegen- 
leistung zu fordern hat. 
§. 317. 
Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel 
anzunehmen, daß sie nach billigem Ermessen zu treffen ist. 
Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Ueber- 
einstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn ver- 
schiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend 
§. 318. 
Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Er- 
klärung gegenüber einem der Vertragschließenden. 
Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrthums, Drohung oder 
arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der 
andere Theil. Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungs- 
berechtigte von dem. Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, 
wenn dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist. 
§. 319. 
Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die 
getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar 
unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urtheil; das Gleiche 
gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie 
verzögert. 
Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Ver- 
trag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder 
wenn er sie verzögert. 
Zweiter Titel. 
Gegenseitiger Vertrag. 
§. 320. 
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende 
Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten 
verpflichtet ist. Hat die Leistung an Mehrere zu erfolgen, so kann dem Einzelnen 
der ihm gebührende Theil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert 
werden. Die Vorschrift des §. 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. 
Ist von der einen Seite theilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung 
insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, ins- 
besondere wegen verhältnißmäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Theiles, gegen 
Treu und Glauben verstoßen würde.
	        
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