Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Quittungskarten-Formular  A

Versicherungsanstalt:.  2  .  ..  ...  V«·....·......»

(Hier  ist  bei  der  ersten  Ornittungskarte  bter.  Name  borienigen  Ansaalt  einzutragen,  ĩ  in  4  dere  Vozirkes  der  Ver-  S  4
sicherte  zu  dieser  Zeit  beschäftigt  ist,  jede  folgende  Karte  ist  mit  dem  Namen  der  auf  der  nächstverbergebenden  «  *
Karte  vermerkten  Anstalt  zu  verseben.)

Ausgabestelllel  nc-.  „

(Liste  der  Quittungskarten  Nr.  )*)
Ausgestellt  am  ten  ,..........·..........................·............  —  —
(verwenbonr#-h  für  die  Jeit  seit  dem  ten  —  ——.

 

Zur  Vermeidung  der  Ungültigkeit  innerhalb  zweier  Jahre  nach  dem  Ausstellunzstage  zum  Umtausch
oder  zur  Verlängerung  vorzulegen.

Kuiltungskarte  Nr.  fir

 

(Ver-  und  Zuname,  bei  Frauen  auch  Geburtsname)

bei  Ausstellung  i  ..........................................................................................................................................
dieser  Karte  (Berufsstellung
geboren  am.  tten.  im  Jahr  ν-,  *
Kreis
in  —  Q  Amt

 

 

 

Zur  Beachtung.  Für  Versicherungspflichtige  sind,  und  zwar  auch  im  Falle  der  Weiterversicherung,
  nur  dicse  gelben  Quittungskarten  zu  verwenden

Invalidenversicherungsgesetz.

.  139.  Die  Eintragung  eines  Urtheils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen  des  Inhabers  sowie
sonstige  durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder  Vermerke  in  oder  an  der  Qnittungskarte  sind
uUzulässig.  Quittungskarten,  in  welchen  derartige  Eintragungen  oder  Vermerke  sich  vorfinden,  sind  von  jeder
Vehörde,  welcher  sie  zugehen,  einzubehalten.  Die  Behörde  hat  die  Ersetzung  derselben  durch  neue  Karten,  in  welche
der  zulässige  Inhalt  der  ersteren  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  des  F.  136  zu  übernehmen  ist,  zu  veranlassen.

Dem  Arbeitgeber  sowie  Dritten  ist  untersagt,  die  Quittungskarte  nach  Einklebung  der  Marken  wider
den  Willen  des  Inhabers  zurückzubehalten.  Auf  die  Jurückbehaltung  der  Karten  seitens  der  zuständigen  Behörden
  und  Organe  zu  Jwecken  des  Umtausches,  der  Kontrole,  Berichtigung,  Aufrechnung,  Uebertragung  oder
der  Durchführung  des  Einzugsverfahrens  (8§.  148  ff.)  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Ouittungskarten,  welche  im  Widerspruche  mit  dieser  Vorschrift  zurückbehalten  werden,  sind  durch  die
Ortspolizeibehörde  dem  Juwiderhandelnden  abzunehmen  und  dem  Berechtigten  auszuhändigen.  Der  erstere
bleibt  dem  letzteren  für  alle  Nachtheile,  welche  diesem  aus  der  Zuwiderhandlung  erwachsen,  verantwortlich.

§.  184.  Wer  in  Onittungskarten  Eintragungen  oder  Vermerke  macht,  welche  nach  §.  139  unzulässig
sind,  oder  wer  in  Quittungskarten  den  Vordruck  oder  die  zur  Ausfüllung  des  Vordrucks  eingetragenen  Worte
oder  Jahlen  verfälscht  oder  wissentlich  von  einer  derart  verfälschten  Karte  Gebrauch  macht,  kann  von  der
unteren  Verwaltungsbehörde  und  da,  wo  Rentenstellen  die  Beitragskontrole  übertragen  ist,  von  dem  Vorsitzenden
  derselben  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  belegt  werden.

Sind  die  Eintragungen,  Vermerke  oder  Veränderungen  in  der  Absicht  gemacht  worden,  den  Inhaber  der
Quittungskarte  anderen  Arbeitgebern  gegenüber  zu  kennzeichnen,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark
oder  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  ein.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  statt  der  Gefängnißstrafe
  auf  Haft  erkannt  werden.

Eine  Verfolgung  wegen  Urkundenfälschung  (§§.  267,  268  des  Reichs-Strafgesetzbuchs)  tritt  nur  ein,
wenn  die  Fälschung  in  der  Absicht  begangen  wurde,  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu
verschaffen  oder  einem  Anderen  Schaden  zuzufügen.

 

**)  Zu  durchstreichen,  wenn  die  Ausgabestelle  keine  Liste  der  Quittungskarten  A  führt.
**)  Auf  Antrag  auszufüllen,  fofern  in  die  Karte  Marken  für  die  Zeit  vor  ihrer  Ausstellung  einzukleben  sind  (8.  146).