Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist 
erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der 
Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung. 
2. Wiederkauf. 
§. 497. 
Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrage das Recht des Wiederkaufs vor- 
behalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber 
dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe, zu Stande. Die Erklärung 
bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. 
Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den 
Wiederkauf. 
§. 498. 
Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand 
nebst Zubehör herauszugeben. 
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Ver- 
schlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grunde eingetretene 
Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den 
Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden 
verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers ver- 
schlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer 
Minderung des Kaufpreises nicht verlangen. 
§. 499. 
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den 
gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte 
Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, 
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkurs- 
verwalter erfolgt. 
§. 500. 
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegen- 
stand vor dem Wiederkaufe gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Werth 
des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er 
die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen. 
§. 501. 
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswerth vereinbart, den der gekaufte 
Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Ver- 
schlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grunde eingetretene Un- 
möglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer 
zum Ersatze von Verwendungen nicht verpflichtet
	        
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