Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 538. 
Ist ein Mangel der im §. 537 bezeichneten Art bei dem Abschlusse des 
Vertrags vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später in Folge eines Umstandes, 
den der Vermiether zu vertreten hat, oder kommt der Vermiether mit der Beseiti- 
gung eines Mangels in Verzug, so kann der Miether, statt die im §. 537 bestimmten 
Rechte geltend zu machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 
Im Falle des Verzugs des Vermiethers kann der Miether den Mangel selbst 
beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 
§. 539. 
Kennt der Miether bei dem Abschlusse des Vertrags den Mangel der ge- 
mietheten Sache, so stehen ihm die in den §§. 537, 538 bestimmten Rechte nicht 
zu. Ist dem Miether ein Mangel der im §. 537 Abs. 1 bezeichneten Art in Folge 
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben oder nimmt er eine mangelhafte Sache an, 
obschon er den Mangel kennt, so kann er diese Rechte nur unter den Voraussetzungen 
geltend machen, unter welchen dem Käufer einer mangelhaften Sache nach den 
§§. 460, 464 Gewähr zu leisten ist. 
§. 540. 
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Vermiethers zur Ver- 
tretung von Mängeln der vermietheten Sache erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, 
wenn der Vermiether den Mangel arglistig verschweigt. 
§. 541. 
Wird durch das Recht eines Dritten dem Miether der vertragsmäßige Gebrauch 
der gemietheten Sache ganz oder zum Theil entzogen, so finden die Vorschriften der 
§§. 537, 538, des §. 539 Satz 1 und des §. 540 entsprechende Anwendung. 
§. 542. 
Wird dem Miether der vertragsmäßige Gebrauch der gemietheten Sache ganz 
oder zum Theil nicht rechtzeitig gewährt oder wiederentzogen, so kann der Miether 
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Miethverhältniß kündigen. Die Kündi- 
gung ist erst zulässig, wenn der Vermiether eine ihm von dem Miether bestimmte 
angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhülfe zu schaffen. Der Bestimmung 
einer Frist bedarf es nicht, wenn die Erfüllung des Vertrags in Folge des die 
Kündigung rechtfertigenden Umstandes für den Miether kein Interesse hat. 
Wegen einer unerheblichen Hinderung oder Vorenthaltung des Gebrauchs ist 
die Kündigung nur zulässig, wenn sie durch ein besonderes Interesse des Miethers 
gerechtfertigt wird. 
Bestreitet der Vermiether die Zulässigkeit der erfolgten Kündigung, weil er 
den Gebrauch der Sache rechtzeitig gewährt oder vor dem Ablaufe der Frist die 
Abhülfe bewirkt habe, so trifft ihn die Beweislast.
	        
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