Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

 
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3. Die von den Königlich preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der deutsch - luxemburgischen Grenze bei Ulflingen bis Ulflingen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von luxemburgischen Ver- 
waltungen im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Belgien, Ziffer 17, 18. 
  
Niederlande. 
A. Von niederländischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. 
 
 
 
 
 
1. Gesellschaft zum Betriebe der niederländischen Staatseisenbahnen. 
2. Holländische Eisenbahn-Gesellschaft. 
3. Niederländische Central-Eisenbahn-Gesellschaft. 
4. Nord-Brabant-Deutsche Eisenbahn-Gesellschaft. 
B. Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder Mitbetriebe auswärtiger 
 
 
 
Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
5. Die von den Großherzoglich oldenburgischen Staatsbahnen betriebene 
Strecke von der deutsch-niederländischen Grenze bei Neuschanz bis Neuschanz. 
Die von den Königlich preußischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der deutsch-niederländischen Grenze: 
6. bei Borken bis Winterswyk. 
7. bei Bocholt bis Winterswyk. 
8. bei Straelen bis Venlo. 
9. bei Kaldenkirchen bis Venlo. 
10. bei Dalheim bis Blodrop. 
II. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Großen Belgischen Centralbahn betriebenen Strecken: 
11. von der belgisch-niederländischen Grenze bei Hamont bis zur niederländisch- 
deutschen Grenze bei Dalheim. 
12. von der belgisch niederländischen Grenze bei Langeken bis zur niederländisch- 
deutschen Grenze bei Aachen. 
13. von der belgisch-niederländischen Grenze bei Weelde-Merxplas bis Tilburg. 
14. Die von der Lüttich-Maestrichter Eisenbahn betriebene Strecke von der 
belgisch-niederländischen Grenze bei Vise bis Maestricht. 
15. Die von der Mecheln-Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch-niederländischen Grenze bei La Clingel bis Terneuzen.

	        
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