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§. 644.
Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt
der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den
zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller ge-
lieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem
anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden Vor-
schriften des §. 447 entsprechende Anwendung.
§. 645.
Ist das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels des von dem Be-
steller gelieferten Stoffes oder in Folge einer von dem Besteller für die Ausführung
ertheilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne
daß ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann
der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Theil der Vergütung und
Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche
gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des §. 643 aufgehoben wird.
Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§. 646.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt
in den Fällen der §§. 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die
Vollendung des Werkes.
§. 647.
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht
an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers,
wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz
gelangt sind.
§. 648.
Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Theiles eines Bau-
werkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer Siche-
rungshypothek an dem Baugrundstücke des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch
nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der
geleisteten Arbeit entsprechenden Theil der Vergütung und für die in der Vergütung
nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
§. 649.
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag
kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte
Vergütung zu verlangen; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in
Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.