Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 644. 
Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt 
der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den 
zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller ge- 
lieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. 
Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem 
anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden Vor- 
schriften des §. 447 entsprechende Anwendung. 
§. 645. 
Ist das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels des von dem Be- 
steller gelieferten Stoffes oder in Folge einer von dem Besteller für die Ausführung 
ertheilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne 
daß ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann 
der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Theil der Vergütung und 
Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche 
gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des §. 643 aufgehoben wird. 
Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt. 
§. 646. 
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt 
in den Fällen der §§. 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die 
Vollendung des Werkes. 
§. 647. 
Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht 
an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, 
wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz 
gelangt sind. 
§. 648. 
Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Theiles eines Bau- 
werkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer Siche- 
rungshypothek an dem Baugrundstücke des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch 
nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der 
geleisteten Arbeit entsprechenden Theil der Vergütung und für die in der Vergütung 
nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. 
§. 649. 
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag 
kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte 
Vergütung zu verlangen; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in 
Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige 
Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
	        
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