— 312 —
§. 686.
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrthume, so
wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
§. 687.
Die Vorschriften der §§. 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn Jemand
ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, daß es sein eigenes sei.
Behandelt Jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß,
daß er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§. 677,
678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so
ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
Zwölfter Titel.
Verwahrung.
§. 688
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von
dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
§. 689.
Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§. 690.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur
für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§. 691.
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem
Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat
der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden
zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehülfen ist er nach §. 278 verantwortlich.
§. 692.
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern,
wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Hinterleger bei Kenntniß der
Sachlage die Aenderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Aenderung
dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht
mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§. 693.
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er
den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatze
verpflichtet.