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§. 719.
Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Antheil an dem Gesellschaftsvermögen
und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt,
Theilung zu verlangen.
Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner
nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
§. 720.
Die Zugehörigkeit einer nach §. 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesell-
schaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von
der Zugehörigkeit Kenntniß erlangt; die Vorschriften der §§. 406 bis 408 finden
entsprechende Anwendung.
§. 721.
Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluß und die Vertheilung des Gewinns
und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluß und
die Gewinnvertheilung im Zweifel am Schlusse jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.
§. 722.
Sind die Antheile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste nicht bestimmt,
so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags
einen gleichen Antheil am Gewinn und Verluste.
Ist nur der Antheil am Gewinn oder am Verluste bestimmt, so gilt die Be-
stimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
§. 723.
Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder
Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung
vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher
Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem
Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober
Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich
wird. Unter der gleichen Voraussetzung ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist,
die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.
Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, daß ein wichtiger
Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen
Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen
Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
§. 724.
Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so
kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit einge-
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