Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 719. 
Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Antheil an dem Gesellschaftsvermögen 
und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, 
Theilung zu verlangen. 
Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner 
nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen. 
§. 720. 
Die Zugehörigkeit einer nach §. 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesell- 
schaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von 
der Zugehörigkeit Kenntniß erlangt; die Vorschriften der §§. 406 bis 408 finden 
entsprechende Anwendung. 
§. 721. 
Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluß und die Vertheilung des Gewinns 
und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen. 
Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluß und 
die Gewinnvertheilung im Zweifel am Schlusse jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen. 
§. 722. 
Sind die Antheile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, 
so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags 
einen gleichen Antheil am Gewinn und Verluste. 
Ist nur der Antheil am Gewinn oder am Verluste bestimmt, so gilt die Be- 
stimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust. 
§. 723. 
Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder 
Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung 
vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher 
Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem 
Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober 
Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich 
wird. Unter der gleichen Voraussetzung ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, 
die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig. 
Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, daß ein wichtiger 
Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen 
Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden 
Schaden zu ersetzen. 
Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen 
Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. 
§. 724. 
Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so 
kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit einge- 
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