Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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stehende Befugniß zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrage 
sich ein Anderes ergiebt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung 
steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. 
§. 731. 
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in 
Gemäßheit der §§. 732 bis 735. Im Uebrigen gelten für die Theilung die Vor- 
schriften über die Gemeinschaft. 
§. 732. 
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen 
hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen 
oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen. 
§. 733. 
Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden 
mit Einschluß derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den 
Gesellschaftern getheilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesell- 
schafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, 
so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. 
Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschafts- 
vermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld be- 
standen haben, ist der Werth zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt 
haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Ueberlassung 
der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden. 
Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das 
Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. 
§. 734. 
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rück- 
erstattung der Einlagen ein Ueberschuß, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem 
Verhältniß ihrer Antheile am Gewinne. 
§. 735. 
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden 
und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den 
Fehlbetrag nach dem Verhältniß aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen 
haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt 
werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Ver- 
hältnisse zu tragen. 
§. 736. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt 
oder stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft 
unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines
	        
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