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stehende Befugniß zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrage
sich ein Anderes ergiebt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung
steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
§. 731.
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in
Gemäßheit der §§. 732 bis 735. Im Uebrigen gelten für die Theilung die Vor-
schriften über die Gemeinschaft.
§. 732.
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen
hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen
oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
§. 733.
Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden
mit Einschluß derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den
Gesellschaftern getheilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesell-
schafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig,
so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschafts-
vermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld be-
standen haben, ist der Werth zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt
haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Ueberlassung
der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.
Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das
Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§. 734.
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rück-
erstattung der Einlagen ein Ueberschuß, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem
Verhältniß ihrer Antheile am Gewinne.
§. 735.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden
und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den
Fehlbetrag nach dem Verhältniß aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen
haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt
werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Ver-
hältnisse zu tragen.
§. 736.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt
oder stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft
unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines