Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch 
auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit. 
Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene 
Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 
Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte 
Namensunterschrift. 
§. 794. 
Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann 
verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie 
sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist. 
Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne 
Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder 
geschäftsunfähig geworden ist. 
§. 795. 
Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die 
Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher 
Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. 
Die Genehmigung wird durch die Zentralbehörde des Bundesstaats ertheilt, 
in dessen Gebiete der Aussteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung 
hat. Die Ertheilung der Genehmigung und die Bestimmungen, unter denen sie 
erfolgt, sollen durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht werden. 
Eine ohne staatliche Genehmigung in den Verkehr gelangte Schuldverschreibung 
ist nichtig; der Aussteller hat dem Inhaber den durch die Ausgabe verursachten 
Schaden zu ersetzen. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Schuldverschreibungen, die von 
dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgegeben werden. 
§. 796. 
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Ein- 
wendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus 
der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. 
§. 797. 
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung 
verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigenthum an der Urkunde, 
auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist. 
§. 798. 
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber in Folge einer Beschädigung 
oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, 
sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit
	        
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