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er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch
auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene
Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden.
Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte
Namensunterschrift.
§. 794.
Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann
verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie
sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne
Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder
geschäftsunfähig geworden ist.
§. 795.
Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher
Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
Die Genehmigung wird durch die Zentralbehörde des Bundesstaats ertheilt,
in dessen Gebiete der Aussteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung
hat. Die Ertheilung der Genehmigung und die Bestimmungen, unter denen sie
erfolgt, sollen durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht werden.
Eine ohne staatliche Genehmigung in den Verkehr gelangte Schuldverschreibung
ist nichtig; der Aussteller hat dem Inhaber den durch die Ausgabe verursachten
Schaden zu ersetzen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Schuldverschreibungen, die von
dem Reiche oder einem Bundesstaat ausgegeben werden.
§. 796.
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Ein-
wendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus
der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
§. 797.
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung
verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigenthum an der Urkunde,
auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
§. 798.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber in Folge einer Beschädigung
oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber,
sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit