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erkennbar sind, von dem Aussteller die Ertheilung einer neuen Schuldverschreibung
auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen.
Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
§. 799.
Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber
kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegentheil bestimmt ist, im Wege des Aufgebots-
verfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Ge-
winnantheilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur
Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu ertheilen
und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der
bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
§. 800.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann
derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet
der Befugniß, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Ertheilung einer
neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber an Stelle der für kraftlos erklärten ver-
langen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
§. 801.
Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit
dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Eintritte der für die Leistung bestimmten
Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller
zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in
zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die
gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Bei Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier
Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die
Leistung bestimmte Zeit eintritt.
Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller
in der Urkunde anders bestimmt werden.
§. 802.
Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden
durch die Zahlungssperre zu Gunsten des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung
beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt mit der
Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Ein-
leitung des Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung
des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und
nicht vorher die Einleitung beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die Vor-
schriften der §§. 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 54