Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten 
erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den 
Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Betheiligten, eine Schadloshaltung 
erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum standesmäßigen 
Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. 
§. 830. 
Haben Mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung 
einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche 
gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Betheiligten den Schaden 
durch seine Handlung verursacht hat. 
Anstifter und Gehülfen stehen Mitthätern gleich. 
§. 831. 
Wer einen Anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens 
verpflichtet, den der Andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten wider- 
rechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der 
Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Geräthschaften zu 
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung 
oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn 
der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. 
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die 
Besorgung eines der im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. 
§. 832. 
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, 
die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes 
der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person 
einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner 
Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung 
entstanden sein würde. 
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Auf- 
sicht durch Vertrag übernimmt. 
§. 833. 
Wird durch ein Thier ein Mensch getödtet oder der Körper oder die Gesundheit 
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Thier 
hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
§. 834. 
Wer für denjenigen, welcher ein Thier hält, die Führung der Aufsicht über das 
Thier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Thier einem 
Dritten in der im §. 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht 
ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt be- 
obachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
	        
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