Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Einsturz oder die Ablösung von Theilen verursachten Schaden in gleicher Weise ver- 
antwortlich wie der Besitzer. 
§. 839. 
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber 
obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden 
zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann 
in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu 
erlangen vermag. 
Verletzt ein Beamter bei dem Urtheil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, 
so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die 
Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden 
öffentlichen Strafe bedroht ist. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Ver- 
zögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig 
unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. 
§. 840. 
Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Mehrere 
neben einander verantwortlich, so haften sie, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 835 
Abs. 3) als Gesammtschuldner. 
Ist neben demjenigen, welcher nach den §§. 831, 832 zum Ersatze des von 
einem Anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der Andere für den 
Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere allein, 
im Falle des §. 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet. 
Ist neben demjenigen, welcher nach den §§. 833 bis 838 zum Ersatze des 
Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in 
ihrem Verhältnisse zu einander der Dritte allein verpflichtet. 
§. 841. 
Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen Anderen zur Geschäfts- 
führung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beauf- 
sichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen 
Verletzung dieser Pflichten neben dem Anderen für den von diesem verursachten 
Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere allein 
verpflichtet. 
§. 842. 
Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die Person gerichteten 
unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachtheile, welche die Handlung für den 
Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. 
§. 843. 
Wird in Folge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbs- 
fähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 55
	        
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