— 355 —
Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt,
ist unwirksam.
§. 926.
Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, daß sich die Veräußerung
auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem
Eigenthum an dem Grundstück auch das Eigenthum an den zur Zeit des Erwerbes
vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist
anzunehmen, daß sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehör-
stücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so
finden die Vorschriften der §§. 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben
des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
§. 927.
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit dreißig
Jahren im Eigenbesitz eines Anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem
Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie
die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigenthümer im
Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben
oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung
des Eigenthümers bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, erlangt das Eigenthum
dadurch, daß er sich als Eigenthümer in das Grundbuch eintragen läßt.
Ist vor der Erlassung des Ausschlußurtheils ein Dritter als Eigenthümer oder
wegen des Eigenthums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urtheil nicht gegen den Dritten.
§. 928.
Das Eigenthum an einem Grundstücke kann dadurch aufgegeben werden, daß
der Eigenthümer den Verzicht dem Grundbuchamte gegenüber erklärt und der Verzicht
in das Grundbuch eingetragen wird.
Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des
Bundesstaats zu, in dessen Gebiete das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das
Eigenthum dadurch, daß er sich als Eigenthümer in das Grundbuch eintragen läßt.
Dritter Titel.
Erwerb und Verlust des Eigenthums an beweglichen Sachen.
I. Uebertragung.
§. 929.
Zur Uebertragung des Eigenthums an einer beweglichen Sache ist erforderlich,
daß der Eigenthümer die Sache dem Erwerber übergiebt und beide darüber einig
Reichs-Gesetzbl. 1896. 57