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sind, daß das Eigenthum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache,
so genügt die Einigung über den Uebergang des Eigenthums.
§. 920.
Ist der Eigenthümer im Besitze der Sache, so kann die Uebergabe dadurch
ersetzt werden, daß zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältniß vereinbart
wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
§. 931.
Ist ein Dritter im Besitze der Sache, so kann die Uebergabe dadurch ersetzt
werden, daß der Eigenthümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache
abtritt.
§. 932.
Durch eine nach §. 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann
Eigenthümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu
der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigenthum erwerben würde, nicht
in gutem Glauben ist. In dem Falle des §. 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann,
wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder in Folge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
§. 933.
Gehört eine nach §. 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der
Erwerber Eigenthümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird,
es sei denn, daß er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
§. 934.
Gehört eine nach §. 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der
Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung
des Anspruchs, anderenfalls dann Eigenthümer, wenn er den Besitz der Sache von
dem Dritten erlangt, es sei denn, daß er zur Zeit der Abtretung oder des Besitz-
erwerbes nicht in gutem Glauben ist.
§. 935.
Der Erwerb des Eigenthums auf Grund der §§. 932 bis 934 tritt nicht ein,
wenn die Sache dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigenthümer nur mittelbarer
Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere
sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
§. 936.
Ist eine veräußerte Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so erlischt
das Recht mit dem Erwerbe des Eigenthums. In dem Falle des §. 929 Satz 2