Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1100. 
Der neue Eigenthümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger 
des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigenthümer 
und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Ver- 
pflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet 
wird. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigenthümer, so kann der bis- 
herige Eigenthümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Heraus- 
gabe des Grundstücks fordern. 
§. 1101. 
Soweit der Berechtigte nach §. 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger 
den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus 
dem Vorkaufe geschuldeten Kaufpreises frei. 
§. 1102. 
Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger in Folge der Geltendmachung 
des Vorkaufsrechts das Eigenthum, so wird der Käufer, soweit der von ihm ge- 
schuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den 
berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern. 
§. 1103. 
Ein zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines Grundstücks bestehendes 
Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigenthum an diesem Grundstücke getrennt werden. 
Ein zu Gunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht 
mit dem Eigenthum an einem Grundstücke verbunden werden. 
§. 1104. 
Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens 
mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die im §. 1170 für die Ausschließung 
eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung 
des Ausschlußurtheils erlischt das Vorkaufsrecht. 
Auf ein Vorkaufsrecht, das zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines 
Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
Siebenter Abschnitt. 
Reallasten. 
§. 1105. 
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu 
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstücke 
zu entrichten sind (Reallast). 
Die Reallast kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines anderen 
Grundstücks bestellt werden.
	        
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