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§. 1100.
Der neue Eigenthümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger
des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigenthümer
und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der zwischen dem Ver-
pflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit er berichtigt ist, erstattet
wird. Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigenthümer, so kann der bis-
herige Eigenthümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Heraus-
gabe des Grundstücks fordern.
§. 1101.
Soweit der Berechtigte nach §. 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger
den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus
dem Vorkaufe geschuldeten Kaufpreises frei.
§. 1102.
Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger in Folge der Geltendmachung
des Vorkaufsrechts das Eigenthum, so wird der Käufer, soweit der von ihm ge-
schuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den
berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.
§. 1103.
Ein zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines Grundstücks bestehendes
Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigenthum an diesem Grundstücke getrennt werden.
Ein zu Gunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht
mit dem Eigenthum an einem Grundstücke verbunden werden.
§. 1104.
Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Rechte ausgeschlossen werden, wenn die im §. 1170 für die Ausschließung
eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung
des Ausschlußurtheils erlischt das Vorkaufsrecht.
Auf ein Vorkaufsrecht, das zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines
Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Siebenter Abschnitt.
Reallasten.
§. 1105.
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstücke
zu entrichten sind (Reallast).
Die Reallast kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines anderen
Grundstücks bestellt werden.