Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Frau den Beitrag zu dem ehelichen Aufwand insoweit zur eigenen Verwendung 
zurückbehalten, als er zur Bestreitung des Unterhalts erforderlich ist. 
Das Gleiche gilt, wenn der Mann entmündigt ist oder wenn er nach §. 1910 
zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Pfleger erhalten hat oder wenn 
für ihn ein Abwesenheitspfleger bestellt ist. 
§. 1429. 
Macht die Frau zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes aus ihrem Ver- 
mögen eine Aufwendung oder überläßt sie dem Manne zu diesem Zwecke etwas aus 
ihrem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Absicht fehlt, Ersatz zu 
verlangen. 
§. 1430. 
Ueberläßt die Frau ihr Vermögen ganz oder theilweise der Verwaltung des 
Mannes, so kann der Mann die Einkünfte, die er während seiner Verwaltung bezieht, 
nach freiem Ermessen verwenden, soweit nicht ihre Verwendung zur Bestreitung der 
Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung und zur Erfüllung solcher Verpflichtungen 
der Frau erforderlich ist, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften 
des Vermögens bestritten werden. Die Frau kann eine abweichende Bestimmung treffen. 
§. 1431. 
Die Gütertrennung ist Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des §. 1435 
wirksam. 
Das Gleiche gilt im Falle des §. 1425 von der Wiederherstellung der Ver- 
waltung und Nutznießung, wenn die Aufhebung in das Güterrechtsregister eingetragen 
worden ist. 
II. Vertragsmäßiges Güterrecht. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
§. 1432. 
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehe- 
vertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand 
aufheben oder ändern. 
§. 1433. 
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf ein nicht mehr geltendes 
oder auf ein ausländisches Gesetz bestimmt werden. 
Hat der Mann zur Zeit der Eingehung der Ehe oder, falls der Vertrag nach 
der Eingehung der Ehe geschlossen wird, zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen 
Wohnsitz im Auslande, so ist die Verweisung auf ein an diesem Wohnsitze geltendes 
Güterrecht zulässig. 
§. 1434. 
Der Ehevertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile vor Gericht 
oder vor einem Notar geschlossen werden.
	        
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