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§. 2126.
Der Vorerbe hat im Verhältnisse zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen
Lasten zu tragen, die als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt an-
zusehen sind. Auf diese Lasten finden die Vorschriften des §. 2124 Abs. 2 Anwendung.
§. 2127.
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand
der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Vorerbe
durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
§. 2128.
Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Ver-
mögenslage die Besorgniß einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben be-
gründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden
Vorschriften des §. 1052 finden entsprechende Anwendung.
§. 2129.
Wird dem Vorerben die Verwaltung nach den Vorschriften des §. 1052 ent-
zogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht-
berechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft ge-
hörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber
erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntniß erlangt oder wenn
ihm eine Mittheilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der
Aufhebung der Entziehung.
§. 2130.
Der Vorerbe ist nach dem Eintritte der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nach-
erben die Erbschaft in dem Zustande herauszugeben, der sich bei einer bis zur
Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergiebt. Auf die Herausgabe
eines landwirthschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des §. 592, auf die
Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§. 592, 593 entsprechende
Anwendung.
Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
§. 2131.
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur
für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzu-
wenden pflegt.
§. 2132.
Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungs-
mäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.