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§. 2193.
Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er be-
stimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem
Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Voll-
ziehung der Auflage rechtskräftig verurtheilt ist, von dem Kläger eine angemessene
Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablaufe der Frist ist der Kläger
berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegen-
über dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das
Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des §. 2151 Abs. 3
Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Betheiligten im Sinne dieser Vor-
schrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu
verlangen berechtigt sind.
§. 2194.
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige
verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittel-
bar zu Statten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so
kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
§. 2195.
Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage
gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser die
Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
§. 2196.
Wird die Vollziehung einer Auflage in Folge eines von dem Beschwerten zu
vertretenden Umstandes unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst
Beschwerten unmittelbar zu Statten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung in-
soweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet
werden müssen.
Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die
nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurtheilt ist und die
zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.
Sechster Titel.
Testamentsvollstrecker.
§. 2197.
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker
ernennen.