— 571 —
§. 2204.
Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Aus-
einandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§. 2042 bis 2056 zu bewirken.
Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan
vor der Ausführung zu hören.
§. 2205
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß zu verwalten. Er ist insbesondere
berechtigt, den Nachlaß in Besitz zu nehmen und über die Nachlaßgegenstände zu ver-
fügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
§. 2206.
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlaß ein-
zugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die
Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlaßgegenstand kann der Testaments-
vollstrecker für den Nachlaß auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung be-
rechtigt ist.
Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Ein-
willigung zu ertheilen, unbeschadet des Rechtes, die Beschränkung seiner Haftung für
die Nachlaßverbindlichkeiten geltend zu machen.
§. 2207.
Der Erblasser kann anordnen, daß der Testamentsvollstrecker in der Eingehung
von Verbindlichkeiten für den Nachlaß nicht beschränkt sein soll. Der Testaments-
vollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach
Maßgabe des §. 2205 Satz 3 berechtigt.
§. 2208.
Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§. 2203 bis 2206 bestimmten Rechte
nicht, soweit anzunehmen ist, daß sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zu-
stehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne
Nachlaßgegenstände, so stehen ihm die im §. 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur
in Ansehung dieser Gegenstände zu.
Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Aus-
führung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern
nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
§. 2209.
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses
übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch
anordnen, daß der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der
ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen,
daß einem solchen Testamentsvollstrecker die im §. 2207 bezeichnete Ermächtigung
ertheilt ist.
Reichs- Gesetzbl. 1896. 84