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wirkenden Personen und des Erblassers mit dem Amtssiegel verschlossen, mit einer
das Testament näher bezeichnenden Aufschrift, die von dem Richter oder dem Notar
zu unterschreiben ist, versehen und in besondere amtliche Verwahrung gebracht werden.
Dem Erblasser soll über das in amtliche Verwahrung genommene Testament
ein Hinterlegungsschein ertheilt werden.
§. 2247
Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein
Testament nicht nach §. 2231 Nr. 2 errichten.
§. 2248.
Ein nach §. 2231 Nr. 2 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers
in amtliche Verwahrung zu nehmen. Die Vorschrift des §. 2246 Abs. 2 findet
Anwendung.
§. 2249.
Ist zu besorgen, daß der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung
eines Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar möglich ist, so kann
er das Testament vor dem Vorsteher der Gemeinde, in der er sich aufhält, oder,
falls er sich in dem Bereich eines durch Landesgesetz einer Gemeinde gleichgestellten
Verbandes oder Gutsbezirkes aufhält, vor dem Vorsteher dieses Verbandes oder
Bezirkes errichten. Der Vorsteher muß zwei Zeugen zuziehen. Die Vorschriften
der §§. 2234 bis 2246 finden Anwendung; der Vorsteher tritt an die Stelle des
Richters oder des Notars.
Die Besorgniß, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder
vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, muß im Protokolle festgestellt werden.
Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, daß die Besorgniß nicht be-
gründet war.
§. 2250.
Wer sich an einem Orte aufhält, der in Folge des Ausbruchs einer Krankheit
oder in Folge sonstiger außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, daß die
Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar nicht möglich
oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch den §. 2249 Abs. 1
bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Wird die mündliche Erklärung vor drei Jeugen gewählt, so muß über die Er-
richtung des Testaments ein Protokoll aufgenommen werden. Auf die Zeugen finden
die Vorschriften der §§. 2234, 2235 und des §. 2237 Nr. 1 bis 3, auf das
Prtokoll finden die Vorschriften der §§. 2240 bis 2242, 2245 Anwendung.
Unter Zuziehung eines Dolmetschers kann ein Testament in dieser Form nicht er-
richtet werden.
§. 2251.
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen, nicht zur Kaiser-
lichen Marine gehörenden Fahrzeugs außerhalb eines inländischen Hafens befindet,
kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Jeugen nach §. 2250 errichten