34 Die Reichsbank von 1901 bis zum Ausbruch des Weltkrieges
750 Millionen Mark heraufgesetzt. Unter Hinzurechnung der unverändert
gebliebenen Kontingente der Privatnotenbanken stellte sich nunmehr das
Gesamtkontingent auf 618,771 bezw. 818,771 Millionen Mark;
3. Die Reichsbanknote wurde zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt. Hinsichtlich
der Privatbanknoten, die gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel sind,
blieb es bei dem bisherigen Rechtszustande;
4. Um den Charakter des deutschen Geldwesens als einer Goldwährung
schärfer in die Erscheinung treten zu lassen, wurde die Einlösung der
Reichsbanknoten „gegen deutsche Goldmünzen“, statt wie bisher „gegen
kursfähiges deutsches Geld“ ausdrücklich vorgeschrieben.
Der Umlauf der Privatbanknoten erfuhr dadurch eine Erleichterung,
daß die Reichsbank verpflichtet wurde, die Privatbanknoten über die schon
bisher bestehende Pflicht der Inzahlungnahme hinaus innerhalb ihres
Heimatstaates bei allen daselbst belegenen Bankanstalten gegen eigene
Noten umzutauschen;
5. Reichsbank und Privatnotenbanken erhielten die Befugnis zum Ankauf
von Inlandsschecks, die bisher nur als Inkassopapiere in die Bestände übergehen
konnten. Außerdem wurde der Kreis der lombardfähigen Wertpapiere
durch die Einbeziehung bestimmter Realkreditschuldverschreibungen
erweitert und der Reichsbank insbesondere noch die Befugnis verliehen,
Reichs= und Staatsschuldbuchforderungen zu beleihen unter gleichzeitigem
Erlaß gesetzlicher Vorschriften, welche das Pfandrecht der Reichsbank an
den verpfändeten Buchforderungen sicher stellten;
6. Der Reichsbank wurde allgemein die Verpflichtung auferlegt, die Geschäfte
der Reichshauptkasse unentgeltlich zu besorgen.
Die Vorschriften über die Erweiterung des Geschäftskreises der Notenbanken
und über die gesetzliche Zahlkraft der Reichsbanknote traten bereits am
1. Januar 1910, die übrigen Vorschriften erst am 1. Januar 1911 in Kraft.
Das Gesetz wurde am 5. Juli 1909 veröffentlicht, nachdem die Generalversammlung
der Anteilseigner am 24. Juni des Jahres sich mit demselben
einverstanden erklärt hatte.