Contents : Die Reichsbank 1901-1925. (2)

34  Die  Reichsbank  von  1901  bis  zum  Ausbruch  des  Weltkrieges

750  Millionen  Mark  heraufgesetzt.  Unter  Hinzurechnung  der  unverändert
gebliebenen  Kontingente  der  Privatnotenbanken  stellte  sich  nunmehr  das
Gesamtkontingent  auf  618,771  bezw.  818,771  Millionen  Mark;

3.  Die  Reichsbanknote  wurde  zum  gesetzlichen  Zahlungsmittel  erklärt.  Hinsichtlich
  der  Privatbanknoten,  die  gesetzlich  zugelassene  Zahlungsmittel  sind,
blieb  es  bei  dem  bisherigen  Rechtszustande;

4.  Um  den  Charakter  des  deutschen  Geldwesens  als  einer  Goldwährung
schärfer  in  die  Erscheinung  treten  zu  lassen,  wurde  die  Einlösung  der
Reichsbanknoten  „gegen  deutsche  Goldmünzen“,  statt  wie  bisher  „gegen

kursfähiges  deutsches  Geld“  ausdrücklich  vorgeschrieben.

Der  Umlauf  der  Privatbanknoten  erfuhr  dadurch  eine  Erleichterung,
daß  die  Reichsbank  verpflichtet  wurde,  die  Privatbanknoten  über  die  schon
bisher  bestehende  Pflicht  der  Inzahlungnahme  hinaus  innerhalb  ihres
Heimatstaates  bei  allen  daselbst  belegenen  Bankanstalten  gegen  eigene
Noten  umzutauschen;

5.  Reichsbank  und  Privatnotenbanken  erhielten  die  Befugnis  zum  Ankauf
von  Inlandsschecks,  die  bisher  nur  als  Inkassopapiere  in  die  Bestände  übergehen
  konnten.  Außerdem  wurde  der  Kreis  der  lombardfähigen  Wertpapiere
  durch  die  Einbeziehung  bestimmter  Realkreditschuldverschreibungen
erweitert  und  der  Reichsbank  insbesondere  noch  die  Befugnis  verliehen,
Reichs=  und  Staatsschuldbuchforderungen  zu  beleihen  unter  gleichzeitigem
Erlaß  gesetzlicher  Vorschriften,  welche  das  Pfandrecht  der  Reichsbank  an
den  verpfändeten  Buchforderungen  sicher  stellten;

6.  Der  Reichsbank  wurde  allgemein  die  Verpflichtung  auferlegt,  die  Geschäfte
der  Reichshauptkasse  unentgeltlich  zu  besorgen.

Die  Vorschriften  über  die  Erweiterung  des  Geschäftskreises  der  Notenbanken
  und  über  die  gesetzliche  Zahlkraft  der  Reichsbanknote  traten  bereits  am
1.  Januar  1910,  die  übrigen  Vorschriften  erst  am  1.  Januar  1911  in  Kraft.

Das  Gesetz  wurde  am  5.  Juli  1909  veröffentlicht,  nachdem  die  Generalversammlung
  der  Anteilseigner  am  24.  Juni  des  Jahres  sich  mit  demselben
einverstanden  erklärt  hatte.