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Anderen in Ansehung eines solchen Rechtes ein nicht unter die Vorschrift des §. 2366
fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
§. 2368.
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlaßgericht auf Antrag ein Zeugniß
über die Ernennung zu ertheilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung
des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, daß der Testaments-
vollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß nicht beschränkt
sein soll, so ist dies in dem Zeugniß anzugeben.
Ist die Ernennung nicht in einer dem Nachlaßgerichte vorliegenden öffentlichen
Urkunde enthalten, so soll vor der Ertheilung des Zeugnisses der Erbe wenn thunlich
über die Gültigkeit der Ernennung gehört werden.
Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugniß entsprechende An-
wendung; mit der Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers wird das
Zeugniß kraftlos.
§. 2369.
Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur Ertheilung des Erbscheins
zuständigen deutschen Nachlaßgerichte fehlt, Gegenstände, die sich im Inlande befinden,
so kann die Ertheilung eines Erbscheins für diese Gegenstände verlangt werden.
Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des
Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inlande be-
findlich. Ein Anspruch gilt als im Inlande befindlich, wenn für die Klage ein
deutsches Gericht zuständig ist.
§. 2370.
Hat eine für todt erklärte Person den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt
ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkte gestorben, so gilt derjenige,
welcher auf Grund der Todeserklärung Erbe sein würde, in Ansehung der in den
§§. 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zu Gunsten des Dritten auch ohne Er-
theilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, daß der Dritte die Unrichtigkeit der
Todeserklärung kennt oder weiß, daß die Todeserklärung in Folge einer Anfechtungs-
klage aufgehoben worden ist.
Ist ein Erbschein ertheilt worden, so stehen dem für todt Erklärten, wenn er
noch lebt, die im §. 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine
Person, deren Tod ohne Todeserklärung mit Unrecht angenommen worden ist.
Neunter Abschnitt.
Erbschaftskauf.
§. 2371.
Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft,
bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.