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§. 2372. -
Die Vortheile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer
Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem
Käufer.
§. 2373.
Ein Erbtheil, der dem Verkäufer nach dem Abschlusse des Kaufes durch
Nacherbfolge oder in Folge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem
Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtniß ist im Zweifel nicht als mitverkauft an-
zusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
§. 2374.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vor-
handenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluß dessen herauszugeben, was er vor dem
Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch
ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
§. 2375.
Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht,
unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer
den Werth des verbrauchten oder veräußerten Gegenstandes, im Falle der Belastung
die Werthminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer
den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
Im Uebrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus
einem anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschafts-
gegenstandes nicht Ersatz verlangen.
§. 2376.
Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen eines Mangels
im Rechte beschränkt sich auf die Haftung dafür, daß ihm das Erbrecht zusteht, daß
es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testaments-
vollstreckers beschränkt ist, daß nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichttheilslasten,
Ausgleichungspflichten oder Theilungsanordnungen bestehen und daß nicht unbeschränkte
Haftung gegenüber den Nachlaßgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.
Fehler einer zur Erbschaft gehörenden Sache hat der Verkäufer nicht zu vertreten.
§. 2377.
Die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse
zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichen Falles
ist ein solches Rechtsverhältniß wiederherzustellen.