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Artikel 66.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Deich- und
Sielrecht angehören.
Artikel 67.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Bergrecht
angehören.
Ist nach landesgesetzlicher Vorschrift wegen Beschädigung eines Grundstücks
durch Bergbau eine Entschädigung zu gewähren, so finden die Vorschriften der Ar-
tikel 52, 53 Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze ein Anderes bestimmen.
Artikel 68.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Belastung eines
Grundstücks mit dem vererblichen und veräußerlichen Rechte zur Gewinnung eines
den bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Minerals gestatten und den In-
halt dieses Rechtes näher bestimmen. Die Vorschriften der §§. 874, 875, 876,
1015, 1017 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 69.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Jagd und Fischerei,
unbeschadet der Vorschrift des §. 958 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ersatz des Wildschadens.
Artikel 70.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Grundsätze, nach
welchen der Wildschaden festzustellen ist, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens innerhalb einer bestimmten Frist
bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden muß.
Artikel 71.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
1. die Verpflichtung zum Ersatze des Wildschadens auch dann eintritt, wenn
der Schaden durch jagdbare Thiere anderer als der im §. 835 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bezeichneten Gattungen angerichtet wird;
2. für den Wildschaden, der durch ein aus einem Gehege ausgetretenes jagd-
bares Thier angerichtet wird, der Eigenthümer oder der Besitzer des Ge-
heges verantwortlich ist;
3. der Eigenthümer eines Grundstücks, wenn das Jagdrecht auf einem anderen
Grundstücke nur gemeinschaftlich mit dem Jagdrecht auf seinem Grundstück