Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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II. Behufs Sicherstellung der beiderseitigen Einnahmen an Branntwein- 
steuer für den aus einem Lande in das andere übergangsabgabefrei übergehenden 
Branntwein, einschließlich der Liköre und sonstigen Trinkbranntweine, wird, wie 
folgt, verfahren: 
a) Für diejenige Branntweinmenge, welche im freien Verkehr auf Ueber- 
gangsschein von Deutschland nach Luxemburg mehr übergeführt wird 
als von Luxemburg nach Deutschland, erstattet Deutschland an Luxem- 
burg — im umgekehrten Falle Luxemburg an Deutschland —: 
1. die Maischbottich- oder Materialsteuer mit: 0,13 Mark, 
2. die Verbrauchsabgabe mit:: . . . . .. 0,70 Mark 
für das Liter reinen Alkohols. 
b) Für denjenigen Branntwein, welcher im gebundenen Verkehr mit 
Branntwein-Versendungsschein I übergeht, wird 
1. wenn er der Maischbottich- oder Materialsteuer unterlegen hat, 
die Verbrauchsabgabe, und zwar stets mit 0,70 Mark für das 
Liter reinen Alkohols, 
2. wenn Maischbottich- oder Materialsteuer für ihn nicht erhoben 
ist, die Verbrauchsabgabe, und zwar stets mit 0,70 Mark für das 
Liter reinen Alkohols, und der auf dem Branntwein ruhende 
Zuschlag 
in demjenigen Lande erhoben, in welchem der Branntwein in den freien 
Verkehr tritt. In dem Falle zu 1 findet außerdem für die in das 
eine Land mehr als in das andere übergeführten Branntweinmengen 
eine Erstattung der Maischbottich- oder Materialsteuer mit 0,13 Mark 
für das Liter reinen Alkohols, wie zu a) statt. 
Wird Branntwein, einschließlich der Liköre und sonstigen Trinkbranntweine, 
aus dem freien Verkehr ohne Uebergangsschein übergeführt, so unterliegt er in 
dem Bestimmungslande der Uebergangsabgabe von 96 Mark für das Hektoliter 
reinen Alkohols, sofern er nicht nachweislich verzollt ist. 
III. Sollten größere Mengen ausländischen Branntweins unter Verzollung 
nach Luxemburg eingeführt und, nach erfolgter Verarbeitung zu Likören oder 
sonstigen Trinkbranntweinen, mit oder ohne Zusatz von inländischem Branntwein, 
im freien Verkehr mit Uebergangsschein nach Deutschland übergeführt werden, so 
behält sich Luxemburg — im umgekehrten Falle Deutschland — das Recht vor, 
den hierbei übergeführten ausländischen Branntwein bei der für die Abrechnung 
vorgesehenen Anschreibung außer Ansatz zu lassen. Ueber das hierbei einzuhaltende 
Verfahren ist vorher mit dem anderen Theile eine Verständigung herbeizuführen. 
IV. Zur Ausführung der Bestimmungen unter II dieses Abkommens soll 
folgendes Verfahren eintreten: 
a) Die Ausfertigung der Uebergangsscheine und der Versendungsscheine I 
für den Verkehr zwischen beiden Ländern erfolgt im Lande der Ver- 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 98
	        
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