Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 8. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1896/97. S. 61. — 
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 86. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- 
Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896,97. S. 87. 
  
  
  
  
(Nr. 2295.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 
1896/97. Vom 29. März 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
 Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1896/97 wird, wie folgt, festgestellt:  
in Ausgabe 
auf 1 255 318 264 Mark, nämlich 
auf 1 136 384 334 Mark an fortdauernden, 
auf 90 774 809 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 28 159 121 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- 
lichen Etats, 
in Einnahme 
auf 1 255 318 264 Mark. 
 
§. 2.  
 Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
— Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1896 bis 31. März 1897 
wird auf 138 000 Mark festgestellt. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 12 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1896.
	        
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