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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 8.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1896/97. S. 61. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 86. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-
Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896,97. S. 87.
(Nr. 2295.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr
1896/97. Vom 29. März 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1896/97 wird, wie folgt, festgestellt:
in Ausgabe
auf 1 255 318 264 Mark, nämlich
auf 1 136 384 334 Mark an fortdauernden,
auf 90 774 809 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 28 159 121 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-
lichen Etats,
in Einnahme
auf 1 255 318 264 Mark.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
— Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1896 bis 31. März 1897
wird auf 138 000 Mark festgestellt.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 12
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1896.