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Artikel 3.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 12. August 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2335.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 11. August 1896.
Auf Grund des §. 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-
Gesetzbl. S. 61) hat der Bundesrath beschlossen, daß als Sprengstoffe, welche
vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, die in Ziffer 2 der Bekannt-
machung vom 16. April 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) bezeichneten Plättchen-
Gewehrpulver auch dann gelten sollen, wenn die einzelnen Plättchen, gleichviel
von welcher Länge oder Dicke sie sind, nicht mehr als 1/6 Kubikmillimeter
Inhalt haben.
Berlin, den 11. August 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.