Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Vorstehende  Erklaͤrung  wird,  nachdem  solche  gegen  eine  uͤbereinstimmende,
von  dem  Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen  Geheimen  Ministerio  unterm
24  sten  November  1827.  vollzogene,  Erklärung  ausgewechselt  worden  ist,  unter
Bezugnahme  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  löten  August  1827.
(Gesetzsammlung  Pro  1827.  No.  17.  Seite  123.),  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  9ten  Januar  1828.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

 

(No.  1114.)  Ministerial-Erklärung  vom  27  tlen  November  1827.,,  über  die  mit  der  Groshergoglich
  -Mecklenburg  =  Strelitzschen  Regierung  getroffene  Vereinbarung,
die  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  in  den  beiderleitigen
  Staaten  wider  den  Bücher-Nachdruck  betreffend.

O.  Königlich-Preußische  Minislerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  erklärt
  hierdurch,  in  Gemäßheit  der  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  ihm  dazu
ertheilten  Ermächtigung:
nachdem  die  Großherzoglich  -Mecklenburg-Sorelitzsche  Regierung  die
Zusicherung  ertheilt  hat,  daß  vorläausig,  und  bis  es  nach  Artikel  18.
der  deutschen  Bundesakte  zu  einem  gemeinsamen  Beschlusse  wegen
Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den
Bächer-Nachdruck  kommen  wird,  jedem  Preußischen  Unterthan,  er
sey  Schriftsteller  oder  Verleger,  der  in  dem  Fall  ist,  auf  ein  Privilegium
  wider  den  Nachdruck  und  dessen  Verbreitung  bei  der  Großberzoglichen
  Regierung  anzutragen,  ein  solches  nach  denselben  Rücksichten,
  wie  es  geschehen  würde,  wenn  der  Nachsuchende  ein  Großberzoglich-Mecklenburg
  =  Strelitzscher  Unterthan  wäre,  jederzeit  in
gewöhynlicher  Form,  ohne  allen  Kostenansatz,  ertheilt  werden,  und  der
damit  versehene  Königlich  -Preußische  Unterthan  von  den  Großherzoglichen
  Gerichten  und  Behörden  in  der  Aufrechthalkung  des  ertheilten
Mivilegiums,  einem  wider  den  Nachdruck  privilegirten  Großherzoglich=Mecklenburg-Strelitzschen
  Unterthan  gleich  geachtet  und  geschützt,
auch  zu  dem  Behuf  eine  angemessene  Verordnung  an  alle  betreffende
Behörden  des  Großherzogthums  erlassen  werden  solle;
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