Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

    

des  Grundstücks  auf  den  Fortgang  des  Verfahrens  gegen  den  Schuldner  keinen
Einfluß.
§.  27.

Wird  nach  der  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  ein  weiterer  Antrag
auf  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  gestellt,  so  erfolgt  statt  des  Versteigerungsbeschlusses
  die  Anordnung,  daß  der  Beitritt  des  Antragstellers  zu  dem  Verfahren
  zugelassen  wird.  Eine  Eintragung  dieser  Anordnung  in  das  Grundbuch
findet  nicht  statt.

Der  Gläubiger,  dessen  Beitritt  zugelassen  ist,  hat  dieselben  Rechte,  wie  wenn
auf  seinen  Antrag  die  Versteigerung  angeordnet  wäre.

II.  Aufhebung  und  einstweilige  Einstellung  des  Verfahrens.

§.  28.

Wird  dem  Vollstreckungsgericht  ein  aus  dem  Grundbuch  ersichtliches  Recht
bekannt,  welches  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Fortsetzung  des  Verfahrens
entgegensteht,  so  hat  das  Gericht  das  Verfahren  entweder  sofort  aufzuheben  oder
unter  Bestimmung  einer  Frist,  binnen  welcher  der  Gläubiger  die  Hebung  des
Hindernisses  nachzuweisen  hat,  einstweilen  einzustellen.  Im  letzteren  Falle  ist  das
Verfahren  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  aufzuheben,  wenn  nicht  inzwischen  der
Nachweis  erbracht  ist.

 

§.  29.

Das  Verfahren  ist  aufzuheben,  wenn  der  Versteigerungsantrag  von  dem
Gläubiger  zurückgenommen  wird.

§.  30.

Das  Verfahren  ist  einstweilen  einzustellen,  wenn  der  Gläubiger  die  Einstellung
  bewilligt;  ist  die  Einstellung  erfolgt,  so  gilt  eine  neue  Bewilligung  als
Rücknahme  des  Versteigerungsantrags.

Der  Bewilligung  der  Einstellung  steht  es  gleich,  wenn  von  dem  Gläubiger
die  Aufhebung  des  Versteigerungstermins  bewilligt  wird.

§.  31.

Im  Falle  einer  einstweiligen  Einstellung  darf  das  Verfahren,  soweit  sich
nicht  aus  dem  Gesetz  ein  Anderes  ergiebt,  nur  auf  Antrag  des  Gläubigers
fortgesetzt  werden.

Wird  der  Antrag  nicht  binnen  sechs  Monaten  gestellt,  so  ist  das  Verfahren
aufzuheben.  Die  Frist  beginnt,  wenn  die  Einstellung  von  dem  Prozeßgericht  angeordnet
  war,  mit  der  Wiederaufhebung  der  Anordnung,  in  den  übrigen  Fällen
mit  der  Einstellung  des  Verfahrens.

§.  32.

Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Verfahren  aufgehoben  oder  einstweilen  eingestellt
  wird,  ist  dem  Schuldner,  dem  Gläubiger  und,  wenn  die  Anordnung  von
einem  Dritten  beantragt  war,  auch  diesem  zuzustellen.