den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Betheiligte das Verfahren
genehmigt.
Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
§. 85.
Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schlusse der Verhandlung
ein Betheiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde,
die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich zugleich
zum Ersatze des durch die Versagung des Zuschlags entstehenden Schadens ver-
pflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Betheiligten Sicherheit leistet. Die
Vorschriften des §. 67 Abs. 3 Satz 1 und des §. 69 finden entsprechende An-
wendung. Die Sicherheit ist in Höhe des im Vertheilungstermine durch Zahlung
zu berichtigenden Theiles des bisherigen Meistgebots zu leisten.
Die neue Terminsbestimmung ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.
Für die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen von
dem durch Zahlung zu berichtigenden Theile des Meistgebots unter Hinzurechnung
derjenigen Mehrkosten, welche aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmen sind,
als ein von dem Betheiligten abgegebenes Gebot.
In dem fortgesetzten Verfahren findet die Vorschrift des Abs. 1 keine
Anwendung.
§. 86.
Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung
des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie
die Aufhebung des Verfahrens.
§. 87.
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt oder versagt wird, ist
in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termine zu
verküunden.
Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden.
Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die
Gerichtstafel bekannt zu machen.
Sind nachträglich Thatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in
dem Verkündungstermine die anwesenden Betheiligten hierüber gehört werden.
§. 88.
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, ist den Betheiligten,
soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen
sind, und dem Ersteher sowie im Falle des §. 61 dem für zahlungspflichtig er-
klärten Dritten und im Falle des §. 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen.
Als Betheiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaub-
haft zu machen haben.
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