Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Auf einen Grund, der nur das Recht eines Anderen betrifft, kann weder 
die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden. 
Die im §. 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerde- 
gericht von Amtswegen zu berücksichtigen. 
§. 101. 
Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht 
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden. 
Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist, aufgehoben, 
auf weitere Beschwerde aber für begründet erachtet, so ist unter Aufhebung des 
Beschlusses des Beschwerdegerichts die gegen die Ertheilung des Zuschlags erhobene 
Beschwerde zurückzuweisen. 
§. 102. 
Hat das Beschwerdegericht den Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt 
war, nach der Vertheilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die 
weitere Beschwerde auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugetheilt ist. 
§. 103. 
Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluß 
aufgehoben oder abgeändert wird, allen Betheiligten und demjenigen Bieter, 
welchem der Zuschlag verweigert oder ertheilt wird, sowie im Falle des §. 61 
dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten und in den Fällen des §. 81 Abs. 2, 3 
dem Meistbietenden zuzustellen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt 
die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen 
Gegner. . 
§.  104. 
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag ertheilt, 
wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam. 
VIII. Vertheilung des Erlöses. 
§. 105. 
Nach der Ertheilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur 
Vertheilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen. 
Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten und dem Ersteher sowie im 
Falle des §. 61 dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten und in den Fällen 
des §. 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Betheiligte gelten auch 
diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben. 
Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. 
Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des §. 61 auch 
dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten sowie in den Fällen des §. 81 Abs. 2, 3 
auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termine zugestellt, so ist
	        
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