Auf einen Grund, der nur das Recht eines Anderen betrifft, kann weder
die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.
Die im §. 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerde-
gericht von Amtswegen zu berücksichtigen.
§. 101.
Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden.
Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt ist, aufgehoben,
auf weitere Beschwerde aber für begründet erachtet, so ist unter Aufhebung des
Beschlusses des Beschwerdegerichts die gegen die Ertheilung des Zuschlags erhobene
Beschwerde zurückzuweisen.
§. 102.
Hat das Beschwerdegericht den Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt
war, nach der Vertheilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die
weitere Beschwerde auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugetheilt ist.
§. 103.
Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluß
aufgehoben oder abgeändert wird, allen Betheiligten und demjenigen Bieter,
welchem der Zuschlag verweigert oder ertheilt wird, sowie im Falle des §. 61
dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten und in den Fällen des §. 81 Abs. 2, 3
dem Meistbietenden zuzustellen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt
die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen
Gegner. .
§. 104.
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag ertheilt,
wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.
VIII. Vertheilung des Erlöses.
§. 105.
Nach der Ertheilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur
Vertheilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen.
Die Terminsbestimmung ist den Betheiligten und dem Ersteher sowie im
Falle des §. 61 dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten und in den Fällen
des §. 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Betheiligte gelten auch
diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.
Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des §. 61 auch
dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten sowie in den Fällen des §. 81 Abs. 2, 3
auch dem Meistbietenden nicht zwei Wochen vor dem Termine zugestellt, so ist