Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so ist derjenige, welcher 
den Widerspruch erhoben hat, von der Ermittelung des Berechtigten zu benach- 
richtigen. Die im §. 764 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung 
der Klage beginnt mit der Zustellung der Benachrichtigung. 
§. 138. 
Wird der Berechtigte nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten seit dem 
Vertheilungstermin ermittelt, so hat auf Antrag das Gericht den Betheiligten, 
welchem der Betrag anderweit zugetheilt ist, zu ermächtigen, das Aufgebotsver- 
fahren zum Zwecke der Ausschließung des unbekannten Berechtigten von der Be- 
friedigung aus dem zugetheilten Betrage zu beantragen. 
Wird nach der Ertheilung der Ermächtigung der Berechtigte ermittelt, so 
hat das Gericht den Ermächtigten hiervon zu benachrichtigen. Mit der Benach- 
richtigung erlischt die Ermächtigung. 
§. 139. 
Das Gericht kann im Falle der nachträglichen Ermittelung des Berechtigten 
zur weiteren Ausführung des Theilungsplans einen Termin bestimmen. Die 
Terminsbestimmung ist dem Berechtigten und dessen Vertreter, dem Betheiligten, 
welchem der Betrag anderweit zugetheilt ist, und demjenigen zuzustellen, welcher 
zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks war. 
Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so erfolgt die Zustellung 
der Terminsbestimmung auch an denjenigen, welcher den Widerspruch erhoben 
hat. Die im §. 764 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der 
Klage beginnt mit dem Termine. 
§. 140. 
Für das Aufgebotsverfahren ist das Vollstreckungsgericht zuständig. 
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags die ihm bekannten 
Rechtsnachfolger desjenigen anzugeben, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist. 
In dem Aufgebot ist der unbekannte Berechtigte aufzufordern, sein Recht 
spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung von 
der Befriedigung aus dem zugetheilten Betrag erfolgen werde. 
Das Aufgebot ist demjenigen, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist, 
den angezeigten Rechtsnachfolgern sowie dem Vertreter des unbekannten Berechtigten 
zuzustellen. 
Eine im Vollstreckungsverfahren erfolgte Anmeldung gilt auch für das 
Aufgebotsverfahren. 
Der Antragsteller kann die Erstattung der Kosten des Verfahrens aus dem 
zugetheilten Betrage verlangen. 
§. 141. 
Nach der Erlassung des Ausschlußurtheils hat das Gericht einen Termin 
zur weiteren Ausführung des Theilungsplans zu bestimmen. Die Termins-
	        
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